§ 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/39?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Das Studium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab. Die Hochschule überprüft das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 37.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/39?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die Überprüfung der Kompetenzen nach § 5 und erforderlichenfalls nach § 14 soll nach Absatz 1 Satz 2 zum Ende des Studiums erfolgen. Bundesweit einheitliche Rahmenvorgaben regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/39?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module nach Absatz 2 Satz 1 fest. Die hochschulische Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst auch die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/39?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Die Modulprüfungen nach Absatz 2 Satz 1 werden unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und Landesbehörde durchgeführt. Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 39 neu gefasst durch Artikel 2a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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