§ 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/32?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Die zuständige Stelle ermittelt für den jeweiligen Finanzierungszeitraum die Höhe des Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung im Land aus
Schätzungen nach § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 5 stehen den bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs festgesetzten oder vereinbarten Ausbildungsbudgets gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/32?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die zuständige Stelle erhebt als Ausgleich für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten 0,6 Prozent der sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Summe (Verwaltungskostenpauschale). Dieser Betrag wird gesondert ausgewiesen und zum Finanzierungsbedarf nach Absatz 1 hinzugerechnet.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 32 geändert durch Artikel 2a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.