§ 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Stand: 10.01.2020
Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.
Änderungsverlauf
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28.10.2025 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259)
BGBl. 2025 I Nr. 259
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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