§ 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/21?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/21?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Besteht die oder der Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
Änderungsverlauf
-
28.10.2025 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259)
BGBl. 2025 I Nr. 259
-
15.08.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.