Gesetze / Pflegeberufegesetz

PflBG

§ 20 Probezeit

Stand: 10.01.2020

Bund

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.

§ 19 § 21