Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

PflAFinV

§ 24 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erhebungen werden jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erstmals für das Jahr 2020.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Angaben nach § 22 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Angaben nach § 22 und § 23 sind bis zum 15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres dem zuständigen statistischen Landesamt zu melden, erstmals zum 15. Februar 2021.

§ 23 § 25