Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
PflAFinV§ 25 Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/25#abs-1 (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/25#abs-2 (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder.