Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

PflAFinV

§ 24 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/24#abs-1 (1) Die Erhebungen werden jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erstmals für das Jahr 2020, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals für das Jahr 2027.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/24#abs-2 (2) Die Angaben nach § 22 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/24#abs-3 (3) Die Angaben nach § 22 und § 23 sind bis zum 15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres dem zuständigen statistischen Landesamt zu melden, erstmals zum 15. Februar 2021, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals zum 15. Februar 2028.

§ 23 § 25