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# § 24 PflAFinV — Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erhebungen werden jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erstmals für das Jahr 2020, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals für das Jahr 2027.

(2) Die Angaben nach § 22 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erhoben.

(3) Die Angaben nach § 22 und § 23 sind bis zum 15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres dem zuständigen statistischen Landesamt zu melden, erstmals zum 15. Februar 2021, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals zum 15. Februar 2028.

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Zitiervorschlag: § 24 PflAFinV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/24

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