Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
PflAFinV§ 14 Höhe der Ausgleichszuweisungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/14#abs-1 (1) Die Höhe der Ausgleichszuweisung ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Auszubildenden des jeweiligen Trägers der praktischen Ausbildung oder der Zahl der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Pflegeschule mit dem Anteil des monatlichen Ausbildungsbudgets nach § 8 Absatz 1 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/14#abs-2 (2) Die zuständige Stelle berücksichtigt die mitgeteilten Änderungen der Angaben nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 im monatlichen Zahlverfahren zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bei Pflegeschulen berücksichtigt die zuständige Stelle abweichend von Satz 1 Änderungen der Schülerzahlen nach Beginn eines Schuljahres nicht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 PflAFinV →
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