Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
PflAFinV§ 1 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/1?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes in den Bereichen „voll- und teilstationär“ oder „ambulant“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/1?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/1?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums nach dem Pflegeberufegesetz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/1?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/1?asof=2024-01-01#abs-5 (5) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet den Rechtsträger einer Einrichtung oder Pflegeschule.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/1?asof=2024-01-01#abs-6 (6) Pflegeausbildung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die berufliche Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes auch in Verbindung mit Teil 5 des Pflegeberufegesetzes sowie die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der zusätzlichen Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/1?asof=2024-01-01#abs-7 (7) Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes sowie die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/1?asof=2024-01-01#abs-8 (8) Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Ausbildungsvergütung nach § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 66b des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/1?asof=2024-01-01#abs-9 (9) Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung ist das durch den Ausbildungsvertrag begründete Verhältnis zwischen einer oder einem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/1?asof=2024-01-01#abs-10 (10) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind Auszubildende der beruflichen Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes sowie studierende Personen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Änderungsverlauf
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
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