Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
PflAFinV§ 1 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes in den Bereichen „voll- und teilstationär“ oder „ambulant“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums nach dem Pflegeberufegesetz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, die mindestens einen Ausbildungsvertrag mit einer Auszubildenden oder einem Auszubildenden abgeschlossen haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet den Rechtsträger einer Einrichtung oder Pflegeschule.
Änderungsverlauf
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
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