Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

PflAFinV

§ 19 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/19?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Wer den Betrieb eines Trägers der praktischen Ausbildung oder einer Pflegeschule nach § 9 und § 65 des Pflegeberufegesetzes aufnimmt oder aufgibt, hat dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/19?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Träger der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen, die den Betrieb aufnehmen, teilen der zuständigen Stelle unverzüglich die Angaben nach § 5 mit und erhalten zum nächstmöglichen Zeitpunkt Ausgleichszuweisungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/19?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs eines Trägers der praktischen Ausbildung oder einer Pflegeschule endet der Anspruch auf Ausgleichszuweisungen für die Zukunft. Eine Abrechnung nach § 16 hat zu erfolgen.

§ 18 § 20