Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
PflAFinV§ 19 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer den Betrieb eines Trägers der praktischen Ausbildung nach § 8 des Pflegeberufegesetzes oder einer Pflegeschule nach § 9 und § 65 des Pflegeberufegesetzes aufnimmt oder aufgibt, hat dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Träger der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen, die den Betrieb aufnehmen, teilen der zuständigen Stelle unverzüglich die Angaben nach § 5 mit und erhalten zum nächstmöglichen Zeitpunkt Ausgleichszuweisungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs eines Trägers der praktischen Ausbildung oder einer Pflegeschule endet der Anspruch auf Ausgleichszuweisungen für die Zukunft. Eine Abrechnung nach § 16 hat zu erfolgen.
Änderungsverlauf
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
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