Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
PflAFinV§ 18 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 6
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- VG Köln, 17.04.2024 – 7 L 276/24
- OVG NRW, 19.08.2025 – 9 B 386/24
- VGH Bayern, 16.02.2023 – 7 ZB 23.127Zitiert von 3
- OVG NRW, 24.04.2026 – 9 A 3279/21
- VG Augsburg, 16.12.2024 – Au 9 K 23.1881
- VG Gießen, 21.07.2025 – 8 K 345/24.GIZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/18#abs-1 (1) Nach dem 1. April des Festsetzungsjahres teilen die Landeskrankenhausgesellschaften der zuständigen Stelle unverzüglich jede eingetretene Änderung im Bestand der Krankenhäuser mit. § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle setzt den monatlichen Umlagebetrag gegenüber einem Krankenhaus, das den Betrieb aufgenommen hat, zum nächstmöglichen Zeitpunkt fest. Der Umlagebetrag wird nach § 10 Absatz 2 Satz 3 ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/18#abs-2 (2) Nach dem 1. April des Festsetzungsjahres teilen die Landesverbände der Pflegekassen der zuständigen Stelle unverzüglich jede eingetretene Änderung im Bestand der Pflegeeinrichtungen mit. Pflegeeinrichtungen, die den Betrieb aufgenommen haben, nehmen die Mitteilungen nach § 11 Absatz 3 oder 4 unverzüglich vor. Die zuständige Stelle setzt den monatlichen Umlagebetrag gegenüber einer Pflegeeinrichtung, die den Betrieb aufgenommen hat, zum nächstmöglichen Zeitpunkt fest. Der Umlagebetrag wird nach § 12 Absatz 2 oder 3 ermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/18#abs-3 (3) Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs eines Krankenhauses oder einer Pflegeeinrichtung endet die Pflicht zur Zahlung von Umlagebeträgen für die Zukunft.