Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
PflAFinV§ 11 Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Augsburg, 12.09.2022 – Au 9 K 22.74
- VG Köln, 17.04.2024 – 7 L 276/24
- VG Gera, 28.05.2024 – 5 K 654/23 Ge
- VG München, 18.07.2024 – M 27 K 21.6203Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 23.02.2022 – 7 B 237/22
- OVG NRW, 19.08.2025 – 9 B 386/24
Zuletzt entschieden
- VG Augsburg, 16.12.2024 – Au 9 K 23.1881
- VGH Bayern, 16.02.2023 – 7 ZB 23.127Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 15.02.2023 – 7 K 4532/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 PflAFinV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/11#abs-1 (1) Die Landesverbände der Pflegekassen teilen der zuständigen Stelle bis zum 1. April des Festsetzungsjahres Name, Träger und Anschrift der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/11#abs-2 (2) Die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres die Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte und Pflegefachassistenzkräfte mit, die am 15. Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der Einrichtung beschäftigt oder eingesetzt sind. Ambulante Pflegeeinrichtungen teilen dabei zusätzlich mit, welcher Anteil an Vollzeitäquivalenten auf Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/11#abs-3 (3) Die stationären Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres zusätzlich die Gesamtzahl der Pflegeplätze sowie die Belegungstage für die jeweilige Einrichtung nach der aktuell gültigen Vergütungsvereinbarung mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/11#abs-4 (4) Die ambulanten Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres zusätzlich die Anzahl der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/11#abs-5 (5) Teilt eine stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtung der zuständigen Stelle die Angaben nach den Absätzen 2 bis 4 nicht, nicht fristgemäß, fehlerhaft oder unvollständig mit, fordert die zuständige Stelle die Pflegeeinrichtung mit einer Frist von zwei Wochen zur Nachmeldung auf. Nach Ablauf der Frist kann die zuständige Stelle diese Angaben durch eine Schätzung ersetzen. Die Länder können weitere, darüber hinausgehende Anforderungen an die Schätzbefugnis nach Satz 2 festlegen.