Gesetze / Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung

PferdewMeistPrV

§ 14 Struktur der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/14#abs-1 (1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
Berufsausbildung und
2.
Mitarbeiterführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/14#abs-2 (2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet

1.
einen praktischen Teil (§ 15) und
2.
einen schriftlichen Teil (§ 16).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/14#abs-3 (3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie (§ 17).

§ 13 § 15