Gesetze / Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung

PferdewMeistPrV

§ 16 Schriftlicher Teil

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/16#abs-1 (1) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 13 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/16#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 150 Minuten.

§ 15 § 17