Gesetze / Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung

PferdewMeistPrV

§ 15 Praktischer Teil

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/15#abs-1 (1) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/15#abs-2 (2) Die Ausbildungssituation ist vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss zu wählen. Sie ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Wahl, Gestaltung und Durchführung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PferdewMeistPrV/15#abs-3 (3) Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

§ 14 § 16