Gesetze / Pfandbriefgesetz

PfandBG

§ 25 Abzahlungsbeginn

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.

§ 24 § 26