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# § 6 PetG (Brandenburg) — Behandlung personenbezogener Daten, Akteneinsicht und Erteilung von Auskünften

Petitionsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Daten zur Person des Petenten und zum Gegenstand der Petition dürfen verarbeitet werden. Der Petent ist hierüber zu unterrichten.

(2) Der Petitionsausschuss ist im Rahmen der Wahrnehmung seiner Rechte befugt, personenbezogene Daten an die Landesregierung und andere öffentliche Stellen zu übermitteln.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in oder Auskunft aus Petitionsakten. Dies gilt nicht für Ansprüche auf datenschutzrechtlicher Grundlage.

(4) Im Übrigen gilt die Datenschutzordnung des Landtages.

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Zitiervorschlag: § 6 PetG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/6

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