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# § 12 PetG (Brandenburg) — Bericht über die Arbeit des Petitionsausschusses

Petitionsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landtag nimmt in der Regel jährlich einen Bericht über die Arbeit des Petitionsausschusses entgegen. Die Berichte des Ausschusses können mündlich oder in Schriftform erstattet werden.

(2) In der Regel vierteljährlich sind die Beschlüsse des Ausschusses in einer Übersicht dem Landtag zur Kenntnis zu geben.

(3) Der Petitionsausschuss kann beschließen, auf der Internetseite des Petitionsausschusses Petitionen von allgemeiner oder beispielhafter Bedeutung zu veröffentlichen sowie über den Bearbeitungsstand und das Ergebnis zu informieren. Personenbezogene Daten sind hierbei zu anonymisieren.

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Zitiervorschlag: § 12 PetG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PetG/12

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