Gesetze / Personalanpassungsgesetz
PersAnpassG§ 3
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 4
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- BVerwG, 28.11.2018 – 2 B 35/18Zitiert von 1
- VG Schleswig, 01.11.2017 – 12 A 66/17Zitiert von 3
- VG Bayreuth, 26.04.2022 – B 5 K 20.862
- VG Bayreuth, 26.04.2022 – B 5 K 20.1211
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnpassG/3#abs-1 (1) § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnpassG/3#abs-2 (2) Im Falle des § 1 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Unterliegt der Berufssoldat im Falle des § 1 nur der allgemeinen Altersgrenze des § 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, in dem er wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze ohne die Regelung des § 1 in den Ruhestand getreten wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Sie gelten auch nicht, soweit diese Zeiten bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und Pflichten oder aus sonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden wären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnpassG/3#abs-3 (3) Darüber hinaus gelten § 40 Absatz 2 und 3 sowie § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend, soweit sich nichts Abweichendes aus dem Einigungsvertrag ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnpassG/3#abs-4 (4) § 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnpassG/3#abs-5 (5) Die Erhöhungszeit nach Absatz 2 ist in die Frist des § 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einzurechnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnpassG/3#abs-6 (6) Wird das Ruhegehalt mindestens aus der Besoldungsgruppe A 16 berechnet, vermindert es sich um 1 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt; § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Die Kürzung nach Satz 1 darf 5 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen sich das Ruhegehalt berechnet, nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnpassG/3#abs-7 (7) § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung gelten entsprechend; hierbei ist § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der einmalige Ausgleich in der Höhe gezahlt wird, wie er bei frühestmöglicher Zurruhesetzung wegen Überschreitens der jeweils maßgebenden besonderen Altersgrenze zu zahlen gewesen wäre.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PersAnpassG/3#abs-8 (8) § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 1 als Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens einer festgesetzten besonderen Altersgrenze gilt.