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Artikel 1 · BT-Drs. 16/6123 · S. 6

Zu Artikel 1 (Änderung des Personalanpassungs-

Zu Artikel 1 (Änderung des Personalanpassungs-
gesetzes)
Mit der Änderung wird, zeitlich auf die Jahre 2007 bis 2011
begrenzt, die rechtliche Möglichkeit geschaffen, Berufssol-
datinnen und Berufssoldaten einvernehmlich in den Ruhe-
stand zu versetzen, um für die Einsatzbereitschaft der Bun-
deswehr notwendige Verwendungsflüsse zu ermöglichen.
Die Voraussetzung der Vollendung des 50. Lebensjahres und
die Begrenzung auf bis zu 1 200 weder durch Qualifizie-
rungsmaßnahmen noch in organisatorischen Übergangs-
strukturen anderweitig einsetzbare Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten sollen gewährleisten, dass lediglich be-
stimmte, aufgrund ihrer Überbesetzung besonders bedeutsa-
me Geburtsjahrgänge betroffen sind.
Die Versetzung in den Ruhestand wird zusätzlich an weitere
Voraussetzungen geknüpft, um eine Zurruhesetzung nur
dann zu ermöglichen, wenn sie dienstlich geboten ist. Damit
wird die bisherige Regelung nicht lediglich fortgeschrieben,
sondern von neuen, einengenden Maßgaben abhängig ge-
macht. Diese dokumentieren, dass eine vorzeitige Zurruhe-
setzung nur eine Ultima Ratio sein kann.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6123, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 5.554–6.658 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert d359ddd00fcf9d10….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP