Gesetze / Patentverordnung

PatV

§ 19 Form der Einreichung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/19#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern einzureichen. § 4 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 3, 5 und 6 sowie § 14 Absatz 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/19#abs-2 (2) Dem Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats sind Angaben zur Erläuterung des durch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen.

§ 18 § 20