§ 19 Form der Einreichung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/19#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern einzureichen. § 4 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 3, 5 und 6 sowie § 14 Absatz 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/19#abs-2 (2) Dem Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats sind Angaben zur Erläuterung des durch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen.
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
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26.05.2011 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (BGBl. I 996)
BGBl. 2011 I S. 996
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17.12.2004 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I 3532)
BGBl. 2004 I S. 3532
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.