§ 20 Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
Stand: 10.06.2019
Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel müssen jeweils die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1) bezeichnet sind.
Änderungsverlauf
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26.05.2011 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (BGBl. I 996)
BGBl. 2011 I S. 996
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