Gesetze / Vertretergebühren-Erstattungsgesetz
PatGebErstG§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatGebErstG/2#abs-1 (1) In Patentsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatGebErstG/2#abs-2 (2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
| 1. | für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG | zu 13/10, |
| 2. | im Prüfungsverfahren | zu 7/10, |
| 3. | im Einspruchsverfahren | zu 10/10, |
| 4. | im Verfahren wegen Beschränkung des Patents | zu 10/10, |
| 5. | im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents | zu 13/10, |
| 6. | in anderen Beschwerdeverfahren | zu 3/10. |