# § 2 PatGebErstG

Vertretergebühren-Erstattungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In Patentsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

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1.	für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG	zu 13/10,
2.	im Prüfungsverfahren	zu 7/10,
3.	im Einspruchsverfahren	zu 10/10,
4.	im Verfahren wegen Beschränkung des Patents	zu 10/10,
5.	im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents	zu 13/10,
6.	in anderen Beschwerdeverfahren	zu 3/10.
```

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Zitiervorschlag: § 2 PatGebErstG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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