Gesetze / Vertretergebühren-Erstattungsgesetz
PatGebErstG§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatGebErstG/3#abs-1 (1) In Gebrauchsmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatGebErstG/3#abs-2 (2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
| 1. | im Eintragungsverfahren | zu 10/10, |
| 2. | im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung | zu 13/10, |
| 3. | im Löschungsverfahren | zu 15/10, |
| 4. | im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag | zu 20/10, |
| 5. | in anderen Beschwerdeverfahren | zu 3/10. |