Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
Stand: 10.06.2019
Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
Änderungsverlauf
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 160 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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