Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
Stand: 10.06.2019
Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAOStand: 10.06.2019
Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.