Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 60 Einkommensanrechnung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsdarlehens angerechnet, sofern es zusammengerechnet mehr als 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags für das Eingangsamt A 13 nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz beträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Einkommens gelten die §§ 21 und 22 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.

§ 59 § 61