Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 42 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Anwesenheit bei der Prüfung berechtigt sind
Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/42?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag zum Zuhören bei der mündlichen Prüfung Personen zulassen, die
Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen. An der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse darf teilgenommen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/42?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Zuhören bei mündlichen Prüfungen, die im eigenen Prüfungstermin stattfinden, ist nicht möglich.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.