Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 42 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/42#abs-1 (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/42#abs-2 (2) Zur Anwesenheit bei der Prüfung berechtigt sind
Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/42#abs-3 (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag zum Zuhören bei der mündlichen Prüfung Personen zulassen, die
Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen. An der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse darf teilgenommen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/42#abs-4 (4) Ein Zuhören bei mündlichen Prüfungen, die im eigenen Prüfungstermin stattfinden, ist nicht möglich.