Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 38 Rücknahme der Zulassung und Rücktritt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann die Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung entgegengestanden haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Prüflinge können bis zur Ladung zur schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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