Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 27 Ausbildende und Lehrende

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/27#abs-1 (1) Mit der Ausbildung nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/27#abs-2 (2) Mit Lehrveranstaltungen nach § 26 Absatz 1 darf nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung ist regelmäßig dann erbracht, wenn eine mindestens vierjährige Tätigkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt als rechtskundiges oder technisches Mitglied oder beim Bundespatentgericht als Richterin oder Richter ausgeübt wurde. Lehrende sollen pädagogisch und fachlich fortgebildet werden.

§ 26 § 28