Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 25 Ausbildungsplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 18.11.2021 – RiZ 6/20
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 5/20Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/25#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts stellen jeweils einen Plan für die Ausbildung in ihrem Geschäftsbereich auf. Die Pläne sollen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/25#abs-2 (2) Der Ausbildungsplan hat zumindest zu enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/25#abs-3 (3) Bei der Zuweisung zu den Ausbildenden auf dem Gebiet der technischen Schutzrechte soll auf die naturwissenschaftliche und technische Vorbildung der Bewerberinnen und Bewerber Rücksicht genommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/25#abs-4 (4) Gegenstand der Übungsklausuren im dritten Ausbildungsabschnitt sind die Rechtsgebiete nach § 18 Absatz 1.