Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 25 Ausbildungsplan

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/25#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts stellen jeweils einen Plan für die Ausbildung in ihrem Geschäftsbereich auf. Die Pläne sollen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/25#abs-2 (2) Der Ausbildungsplan hat zumindest zu enthalten:

1.
die Zuweisung der Bewerberinnen und Bewerber zu mindestens je einer oder einem Ausbildenden auf den Gebieten der technischen und der nichttechnischen Schutzrechte und die Dauer der Zuweisung,
2.
die Anzahl und den Inhalt der Lehr- und Informationsveranstaltungen nach § 26 sowie
3.
im dritten Ausbildungsabschnitt die Anzahl und den Gegenstand der zu Übungszwecken anzufertigenden schriftlichen Arbeiten (Übungsklausuren) und deren Bearbeitungsdauer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/25#abs-3 (3) Bei der Zuweisung zu den Ausbildenden auf dem Gebiet der technischen Schutzrechte soll auf die naturwissenschaftliche und technische Vorbildung der Bewerberinnen und Bewerber Rücksicht genommen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/25#abs-4 (4) Gegenstand der Übungsklausuren im dritten Ausbildungsabschnitt sind die Rechtsgebiete nach § 18 Absatz 1.

§ 24 § 26