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§ 26 PatAnwAPrV — Lehr- und Informationsveranstaltungen

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts führen Lehrveranstaltungen vor allem auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes durch, insbesondere im Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrecht sowie im Recht der Arbeitnehmererfindungen.

(2) Sie führen zudem Informationsveranstaltungen durch, soweit solche sachdienlich erscheinen.

(3) Die Teilnahme an den Lehr- und Informationsveranstaltungen ist für die Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.