Gesetze / Passverordnung

PassV

§ 16 Erstattung von Auslagen

Bund2 Fassungen

Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen.

§ 15 § 17