Gesetze / Passgesetz

PassG

§ 12 Einziehung

Stand: 13.03.2024

Bund2 Fassungen28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/12#abs-1 (1) Ein nach § 11 ungültiger Pass oder Passersatz kann eingezogen werden. Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/12#abs-2 (2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe, so sind sie bis auf einen Pass einzuziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/12#abs-3 (3) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist.

§ 11 § 13