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§ 12 PassG — Einziehung

Passgesetz

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 13.03.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Ein nach § 11 ungültiger Pass oder Passersatz kann eingezogen werden. Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe, so sind sie bis auf einen Pass einzuziehen.

(3) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist.