Gesetze / Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
PassDEÜVAnlage 2 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1456)
| Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option |
|---|---|---|
| 1 | Fingerabdruckleser | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
| 2 | Software zur Erfassung und Qualitätssicherung von Lichtbild und Fingerabdrücken | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
| 3 | Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
| 4 | Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
Änderungsverlauf
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01.05.2025 in Kraft
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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25.10.2010 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I 1440)
BGBl. 2010 I S. 1440
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.