§ 20 Abschlagszahlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 20 PartG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 03.12.1968 – 2 BvE 1/67, 2 BvE 3/67, 2 BvE 5/67Pauschalierung der Wahlkampfkosten; Abschlagszahlung von Wahlkampfkosten; Mindeststimmenanteil für Wahlkampfkostenerstattung; nachträgliche Erstattung der Wahlkampfkosten für den Wahlkampf 1965; Rechenschaftslegung über Herkunft von Spenden; Steuerbegünstigung für Spenden an politische ParteienZitiert von 17
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 – OVG 3 S 23.16Zitiert von 3
- VG Wiesbaden, 20.05.2016 – 6 L 476/16.WIZitiert von 10
- BVerfG, 17.10.1968 – 2 BvE 2/67Frist zur Stellung von Anträgen und Begründung von Anträgen im Organstreitverfahren (Organklage der Deutschen Friedens-Union gegen verschiedene Bestimmungen des Parteiengesetzes)Zitiert von 7
- BVerwG, 12.12.2012 – 6 C 32/11Parteienfinanzierung; Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht; teilweise rechtswidriger SanktionsbescheidZitiert von 15
- VG Köln, 05.09.2001 – 23 K 6028/98
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 26.09.2019 – 2 K 40.19
- BVerfG, 13.07.2016 – 2 BvQ 26/16Ablehnung des Erlasses einer eA: Parteienprivileg und Anspruch auf Rückübertragung einer zur Besicherung einer Abschlagszahlung im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung abgetretenen Grundschuld (§ 20 Abs 1 S 4 PartG) - kein schwerer Nachteil dargelegt - kein Zusammenhang mit Verteidigungsmöglichkeiten im ParteiverbotsverfahrenZitiert von 2
- BVerfG, 28.01.2014 – 2 BvB 1/13NPD-Verbotsverfahren; hier: Ablehnung eines Antrags auf erlass einer einstweiligen Anordnung (Auszahlung von Abschlägen aus der staatlichen Parteienfinanzierung)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/20#abs-1 (1) Den anspruchsberechtigten Parteien sind Abschlagszahlungen auf den vom Präsidenten des Deutschen Bundestages festzusetzenden Betrag zu gewähren. Berechnungsgrundlage sind die für das vorangegangene Jahr für jede Partei festgesetzten Mittel. Die Abschlagszahlungen sind zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November zu zahlen; sie dürfen jeweils 25 vom Hundert der Gesamtsumme der für das Vorjahr für die jeweilige Partei festgesetzten Mittel nicht überschreiten. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen könnte, kann die Gewährung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/20#abs-2 (2) Die Abschlagszahlungen sind von den Parteien unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie den festgesetzten Betrag überschreiten oder ein Anspruch nicht entstanden ist. Ergibt sich aus der Festsetzung eine Überzahlung, stellt der Präsident des Deutschen Bundestages den Rückforderungsanspruch mit dem die Festsetzung umfassenden Verwaltungsakt fest und verrechnet diesen Betrag unmittelbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/20#abs-3 (3) § 19a Abs. 6 gilt entsprechend.