§ 19 Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
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Nach Gewicht
- BVerfG, 17.06.2004 – 2 BvR 383/03Zu den Rechtsfolgen fehlerhafter Rechnungslegung einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 1 GGZitiert von 54
- OVG NRW, 04.07.2002 – 5 A 4248/01
- BVerfG, 06.12.2001 – 2 BvE 3/94Nichtberücksichtigung ehrenamtlicher Leistungen von Parteimitgliedern bei staatlicher ParteienfinanzierungZitiert von 10
- BGH, 28.10.2004 – 3 StR 301/03Zitiert von 15
- BGH, 13.04.2011 – 1 StR 94/10Strafbare Untreue durch Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer ParteiZitiert von 12
- BVerfG, 27.05.1998 – 2 BvR 378/98Parteienfinanzierung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren über die Gewährung staatlicher Mittel an eine andere Partei KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 84
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 24.01.2023 – 2 BvF 2/18Parteienfinanzierung – Absolute ObergrenzeZitiert von 13
- VG Berlin, 20.09.2018 – 2 K 284.16Zitiert von 1
- VG Berlin, 26.01.2017 – 2 K 292.16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/19#abs-1 (1) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel für das Anspruchsjahr im Sinne des Gesetzes sind von den Parteien schriftlich zum 30. September des Anspruchsjahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages zu beantragen. Der Antrag muss von einem für die Finanzen nach der Satzung zuständigen Vorstandsmitglied der Partei gestellt sein und die zustellungsfähige Anschrift sowie eine Bankverbindung enthalten. Ein einheitlicher Antrag des Bundesverbandes für die Gesamtpartei genügt. Teilanträge sind zulässig. Wurden staatliche Mittel zugunsten einer Partei bereits für das dem Anspruchsjahr vorausgehende Jahr festgesetzt, erfolgt die Festsetzung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages ohne weiteren Antrag. Änderungen, die das Festsetzungsverfahren betreffen, hat die Partei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, haftet die Partei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/19#abs-2 (2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bis zum 15. des jeweils der nächsten Abschlagszahlung vorangehenden Monats zu stellen. Er kann für mehrere Abschläge des Jahres gleichzeitig gestellt werden. Absatz 1 Sätze 5 bis 7 gilt entsprechend.