Gesetze / Parteiengesetz

PartG

§ 15 Willensbildung in den Organen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. In den Versammlungen höherer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig.

§ 14 § 16