Gesetze / Parteiengesetz

PartG

§ 16 Maßnahmen gegen Gebietsverbände

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/16#abs-1 (1) Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. In der Satzung ist zu bestimmen,

1.
aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,
2.
welcher übergeordnete Gebietsverband und welches Organ dieses Verbandes sie treffen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/16#abs-2 (2) Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach Absatz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/16#abs-3 (3) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen.

§ 15 § 17