Gesetze / Parteiengesetz

PartG

§ 15 Willensbildung in den Organen

Stand: 06.03.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/15#abs-1 (1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/15#abs-2 (2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/PartG/15#abs-2a (2a) Der Vorstand kann entscheiden,

1.
dass die Stimmabgabe unter Wahrung der Rechte aller Stimmberechtigten bei Beschlussfassungen und Wahlen ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen kann, wenn dabei die Sicherheit, auch mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten, auf dem Stand der Technik gewährleistet ist, und
2.
welche Kommunikationsmittel dabei eingesetzt werden.

Dies gilt nicht, soweit die Satzung etwas anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/15#abs-3 (3) Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. In den Versammlungen höherer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig.

§ 14 § 16