§ 15 Willensbildung in den Organen
Stand: 06.03.2024
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG München, 28.10.2022 – M 30 E 22.309Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/15#abs-1 (1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/15#abs-2 (2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/PartG/15#abs-2a (2a) Der Vorstand kann entscheiden,
Dies gilt nicht, soweit die Satzung etwas anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/15#abs-3 (3) Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. In den Versammlungen höherer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig.