Gesetze / Parlamentsbeteiligungsgesetz
ParlBG§ 3 Antrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 23.09.2015 – 2 BvE 6/11Reichweite des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts bei Gefahr im Verzug; hier: kein Zustimmungserfordernis zum Einsatz der Bundeswehr in LibyenZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/3#abs-1 (1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/3#abs-2 (2) Der Antrag der Bundesregierung enthält Angaben insbesondere über
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den Einsatzauftrag,
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das Einsatzgebiet,
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die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes,
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die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten,
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die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte,
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die geplante Dauer des Einsatzes,
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die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/3#abs-3 (3) Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Änderungen des Antrags sind nicht zulässig.