Gesetze / Parlamentsbeteiligungsgesetz

ParlBG

§ 3 Antrag

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/3#abs-1 (1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/3#abs-2 (2) Der Antrag der Bundesregierung enthält Angaben insbesondere über

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den Einsatzauftrag,
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das Einsatzgebiet,
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die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes,
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die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten,
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die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte,
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die geplante Dauer des Einsatzes,
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die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/3#abs-3 (3) Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Änderungen des Antrags sind nicht zulässig.

§ 2 § 4