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# § 3 ParlBG — Antrag

Parlamentsbeteiligungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes.

(2) Der Antrag der Bundesregierung enthält Angaben insbesondere über

- - den Einsatzauftrag,

- - das Einsatzgebiet,

- - die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes,

- - die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten,

- - die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte,

- - die geplante Dauer des Einsatzes,

- - die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung.

(3) Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Änderungen des Antrags sind nicht zulässig.

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Zitiervorschlag: § 3 ParlBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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