Gesetze / Parlamentsbeteiligungsgesetz
ParlBG§ 4 Vereinfachtes Zustimmungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/4#abs-1 (1) Bei Einsätzen von geringer Intensität und Tragweite kann die Zustimmung in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. Die Bundesregierung hat begründet darzulegen, aus welchen Gründen der bevorstehende Einsatz von geringer Intensität und Tragweite ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages übermittelt den Antrag an die Vorsitzenden der Fraktionen sowie die Vorsitzenden des Auswärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses und je einen von jeder in diesen Ausschüssen vertretenen Fraktionen benannten Vertreter (Obleute) und lässt den Antrag als Bundestagsdrucksache an alle Mitglieder des Bundestages verteilen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Verteilung der Drucksache von einer Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages eine Befassung des Bundestages verlangt wird. Wird die Befassung des Bundestages verlangt, entscheidet dieser.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/4#abs-2 (2) Ein Einsatz ist dann von geringer Intensität und Tragweite, wenn die Zahl der eingesetzten Soldatinnen und Soldaten gering ist, der Einsatz auf Grund der übrigen Begleitumstände erkennbar von geringer Bedeutung ist und es sich nicht um die Beteiligung an einem Krieg handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/4#abs-3 (3) In der Regel liegt ein Einsatz von geringer Intensität und Tragweite vor, wenn
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- BVerfG, 07.05.2008 – 2 BvE 1/03Zur Reichweite des Parlamentsvorbehalts für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte: Luftüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei durch AWACS-Flugzeuge der NATO im Frühjahr 2003Zitiert von 38
- BVerfG, 23.09.2015 – 2 BvE 6/11Reichweite des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts bei Gefahr im Verzug; hier: kein Zustimmungserfordernis zum Einsatz der Bundeswehr in LibyenZitiert von 6
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