Gesetze / Parlamentsbeteiligungsgesetz
ParlBG§ 2 Begriffsbestimmung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 23.09.2015 – 2 BvE 6/11Reichweite des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts bei Gefahr im Verzug; hier: kein Zustimmungserfordernis zum Einsatz der Bundeswehr in LibyenZitiert von 6
- BVerfG, 07.05.2008 – 2 BvE 1/03Zur Reichweite des Parlamentsvorbehalts für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte: Luftüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei durch AWACS-Flugzeuge der NATO im Frühjahr 2003Zitiert von 31
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/2#abs-1 (1) Ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind oder eine Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/2#abs-2 (2) Vorbereitende Maßnahmen und Planungen sind kein Einsatz im Sinne dieses Gesetzes. Sie bedürfen keiner Zustimmung des Bundestages. Gleiches gilt für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte, bei denen Waffen lediglich zum Zweck der Selbstverteidigung mitgeführt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Soldatinnen oder Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen werden.